17.07.1954 / Bonn / Justiz
Straffreiheitsgesetz von 1954
Dieses Amnestiegesetz sollte eigentlich nur bestimmte geringfügige Straftaten vor 1953 abdecken. Allerdings sah der Paragraf 6 vor, dass „Taten im Zusammenbruch“ (hier ist die Zeit zwischen 1.10.1944 und 31.7.1945 gemeint) straffrei bleiben, wenn die Täter glaubten rechtmäßig zu handeln. Das galt unter bestimmten Umständen auch für Tötungsdelikte. Begründet wurde dies mit „chaotischen Zuständen in der Endphase“ des NS-Staates.
In Folge des Gesetzes kam es z.B. dazu, dass die Verantwortlichen für den Mord an 208 Zwangsarbeiter:innen und 2 Kindern, dem „Massaker im Arnsberger Wald“ nur sehr milde bestraft wurden. In den Genuss der Amnestie kamen auch die Mörder des Aachener Oberbürgermeisters Franz Oppenhof. Das Gesetz markiert das Ende der Entnazifizierung: Die Zahl der Ermittlungen gegen NS-Täter nahm danach stark ab.
„Welche Lehren zieht die Gesellschaft, wenn sie weiß, dass ein einfacher Mörder lebenslang ins Gefängnis zu gehen hat, der Massenmord durch Nazis aber ungesühnt bleibt? Welche Langzeitfolgen haben solche Vorgänge für die DNA eines Landes?“, aus: „Das rechte Recht“ Mehmet Daimagüler, Ernst von Münchhausen, München 2021 S. 200
siehe auch: Straffreiheitsgesetz von 1949
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D’bgbl154021.pdf’]#
„Das rechte Recht“ Mehmet Daimagüler, Ernst von Münchhausen, München 2021 S. 197ff