26.05.1952 – 03.10.1990 / Bonn / Justiz
Überleitungsvertrag
Der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) sollte den Übergang vom Besatzungsrecht zur staatlichen Souveränität der BRD regeln. Allerdings wurde der Artikel 3 dieses Vertrages genutzt, um Straffreiheit für Kriegsverbrecher zu begründen.
Dort wurde festgelegt, dass NS-Täter, die bereits durch ein alliiertes Gericht angeklagt wurden, nicht noch einmal durch ein deutsches Gericht angeklagt werden können. Unabhängig davon, ob sie verurteilt oder freigesprochen wurden.
Das hieß z.B. wenn ein Täter in den späten 40er Jahren von einem amerikanischen Gericht aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde, so konnte später keine Anklage erhoben werden, auch wenn neue Beweismittel auftauchten.
Auch, wenn die Mörder im Ausland verurteilt wurden, lieferte sie die BRD nicht aus und ein deutsches Verfahren „durfte“ ja nicht mehr eröffnet werden.
So gingen z.B. straffrei aus:
Heinz Lammerding, der als Generalleutnant hauptverantwortlich für die Massaker der SS-Division „Das Reich“ war und in dessen Verantwortungsbereich die Massaker in Tulle und Oradour fielen.
Ernst Heinrichsohn (wurde erst 1980 verurteilt und dann schnell begnadigt) – einer der Organisatoren des Holocaust.
https://de.wikipedia.org/wiki/Überleitungsvertrag
https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/292407/massaker-von-oradour-10-06-2019
https://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_Heinrichsohn
https://www.spiegel.de/politik/telephon-aus-tulle-a-39069b2e-0002-0001-0000-000045921995
https://www.europa.clio-online.de/essay/id/fdae-1558
Mehmet Daimagüler / Ernst von Münchhausen: „Das Rechte Recht“ München 2021, S. 191ff