01.01.1950 / Bonn / Justiz
Straffreiheitsgesetz von 1949
Dieses Amnestiegesetz berücksichtigte alle Straftaten, die mit bis zu 6 Monaten Gefängnis bestraft werden konnten und bis zum 15. September 1949 begangen worden waren. 800 000 Personen profitierten davon. In der Mehrzahl ging es hier um Schwarzmarktdelikte. Aber es begünstigte auch NS-Täter, die sich nach dem 8. Mai 1945 eine falsche Identität gegeben hatten, um den alliierten Gerichten zu entgehen. Im §9 heißt es dazu: „(1) Ohne Rücksicht auf die Art und Höhe der Strafe werden ferner erlassen Strafen für Handlungen auf politischer Grundlage, die nach dem 8. Mai 1945 begangen und auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen sind.“
Siehe auch: Straffreiheitsgesetz von 1954
http://www.documentarchiv.de/brd/1949/straffreiheit_ges.html
https://www.hausarbeiten.de/document/163895
„Das rechte Recht“ Mehmet Daimagüler, Ernst von Münchhausen, München 2021, S. 196.